7. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE – HÖHERE GEWALT

a) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl FIVE STAR als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann FIVE STAR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Falle der Kündigung durch FIVE STAR ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FIVE STAR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem Angebot von FIVE STAR anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Rücktrittserklärung durch FIVE STAR diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den ganzen gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

b) Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, so ist FIVE STAR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Rückbeförderung des Reisenden zu treffen, falls die Rückbeförderung Teil der vereinbarten Reiseleistungen ist. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Reisende und FIVE STAR je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende allein zu tragen.


8. ABHILFE/MINDERUNG/KÜNDIGUNG

a) Abhilfe

Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. FIVE STAR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. FIVE STAR  kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b)Minderung des Reisepreises

Der Kunde kann nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung) verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FIVE STAR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für FIVE STAR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von FIVE STAR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet FIVE STAR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Im Interesse des Kunden und aus Beweissicherungsgründen empfiehlt FIVE STAR die Kündigung schriftlich zu erklären.


9.  Haftung

a) Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes dafür, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Dazu gehören die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung der im Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

b) Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person, unsere Haftung ist hier aber gem. Punkt “c)” beschränkt.

c) Beschränkung der Haftung

     Vertragliche Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von FIVE STAR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1.) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

2.) soweit FIVE STAR für einen den Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

FIVE STAR haftet nicht für Schäden, die aus dem Einsatz von Bonusleistungen von Fluggesellschaften (z. B. Meilen) im Zusammenhang mit FIVE STAR Reisen entstehen.

      Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

d) Ein Schadensersatzanspruch gegen FIVE STAR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, bis 4.100 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Die Haftungsbeschränkung für Personenschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Kunde und Reise € 75.000.

e) Fremdleistungen, Reisen mit besonderen Risiken

Vermittelt FIVE STAR lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. nur Flug, Mietwagen, Hotel, Ausflüge, etc.), so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

FIVE STAR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. fakultative, lokal gebuchte Ausflüge) und im Reisegrundpreis nicht enthalten sind. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) übernimmt FIVE STAR im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

Kommt FIVE STAR bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, regelt sich die Haftung von FIVE STAR ausschließlich nach den Bestimmungen der §§664 ff. des HGB in Verbindung mit dem 2.Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). Wenn sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art. 11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch FIVE STAR gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.

      Reisegepäck

      Schäden am Reisegepäck oder sein Verlust müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem jeweiligen Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Schiffsführung, Busunternehmen) angezeigt werden. Liegen Diebstahl oder Beraubung vor, ist Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und hierüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende seinen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche nicht zu. 

     Reisegepäck Fluggesellschaft

     Schäden am Reisegepäck oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Diese Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft.

      Verspätungsschäden

      Bitte beachten Sie, dass die Fluggesellschaften nicht verpflichtet sind, Anschlussmaschinen abzuwarten. Die sich aus einer Versäumung des Anschlusses (z.B. wegen Nebel) ergebenden Kosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten. 

 

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